Satzung

beschlossen am 28. Mai 2016.

Diese Satzung gilt sowohl in der männlichen als auch in der weiblichen Form.

1. Der Verein führt den Namen

Deutsche Justiz-Gewerkschaft (DJG)
Im Deutschen Beamtenbund und Tarifunion,
Landesverband Sachsen-Anhalt e. V.

2. Der Landesverband ist Mitglied im Deutschen Beamtenbund und Tarifunion, Landesverband  Sachsen-Anhalt, der dem Deutschen Beamtenbund und Tarifunion angeschlossen ist.  
Der Landesverband Sachsen-Anhalt e. V. ist Mitglied im Bundesverband der Deutschen Justiz-Gewerkschaft.

3. Der DJG Landesverband Sachsen-Anhalt e. V. hat seinen Sitz in Merseburg. Die Geschäftsstelle befindet sich in Merseburg. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal eingetragen.

4. Der Gerichtsstand ist Merseburg.

1. Der DJG Landesverband Sachsen-Anhalt e. V. ist der gewerkschaftliche Zusammenschluss aller Bediensteten der Justizverwaltung oder justizverwandten Institutionen des Landes Sachsen-Anhalt.

2. Der DJG LV Sachsen-Anhalt e. V. vertritt und fördert die beruflichen, wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Interessen und Leistungen aller Justizbediensteten sowie der Rentner und Pensionäre der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt.
Insbesondere:

a) Das öffentliche Dienstrecht in zeitgemäßer Anpassung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu fördern,

b) Zur Wahrung der kollektiven Interessen der Beschäftigten unter verbindlicher Anerkennung des geltenden Tarif- und Schlichtungsrechts sowie unter Anwendung der rechtlich zulässigen Mittel des Arbeitskampfes nach Maßgabe der Arbeitskampfordnung beim Abschluss  von Tarifverträgen mitzuwirken,

c) die Interessenvertretung der Mitglieder gegenüber dem Dienstherrn,

d) die Rechtsberatung und Gewährung von Rechtschutz bei erforderlicher Notwendigkeit und gegebener Voraussetzung auf der Basis der derzeit gültigen Rechtsschutzordnung  des Deutschen Beamtenbundes und Tarifunion,

e) die aktive Einbeziehung der Mitglieder in die Arbeit und Entscheidungsfindung des Landesverbandes,

f) die Vertretung der landesspezifischen Probleme im Bundesverband der Deutschen Justiz-Gewerkschaft und im Deutschen  Beamtenbund und Tarifunion,

g) die Einforderung und Unterstützung notwendiger Berufsausbildung innerhalb der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt sowie der Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für alle Justizbediensteten des Landes Sachsen-Anhalt zur Sicherung der Fachkompetenzen bei der Lösung gegenwärtiger und künftiger Aufgaben in der Justizverwaltung und in den justizverwandten Institutionen des Landes Sachsen-Anhalt,

h) die Unterstützung unserer Mitglieder in den Personalvertretungen der einzelnen Dienststellen,

i) die Pflege und der weitere Ausbau der Zusammenarbeit mit weiteren gewerkschaftlichen Zusammenschlüssen innerhalb der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt.

Der Zweck des DJG Landesverbandes Sachsen-Anhalt e. V. ist gemäß § 21 BGB nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.

1. Der DJG LV Sachsen-Anhalt  e. V. ist parteipolitisch und religiös  neutral und bekennt sich vorbehaltlos zur freiheitlichen, demokratischen Grundordnung.

2. Er bekennt sich zu den Grundpositionen und satzungsmäßigen Regelungen des Deutschen  Beamtenbundes und Tarifunion und des Bundesverbandes der Deutschen Justiz-Gewerkschaft unter Beachtung seiner Eigenständigkeit.

3. Der DJG Landesverband Sachsen-Anhalt  e. V. nutzt die Angebote des Deutschen Beamtenbundes und Tarifunion und des Bundesverbandes der Deutschen Justiz-Gewerkschaft zur Unterstützung seiner Arbeit.

1. Voraussetzung für die Mitgliedschaft im DJG Landesverband Sachsen-Anhalt  e. V. ist die Anerkennung der Satzung und der Beitragsordnung sowie der Entscheidungen der satzungsgemäßen Organe des Landesverbandes. Eine durch falsche Angaben erworbene Mitgliedschaft ist nichtig und gewährt keinen Rechtsanspruch.

2. Die Mitgliedschaft in dem DJG Landesverband Sachsen-Anhalt  e. V. können erwerben:

a) alle Bediensteten in der Justiz im Landesdienst des Landes Sachsen-Anhalt  sowie deren Rentner und Pensionäre,

b) Anwärter und Auszubildende für den Justizdienst sowie Referendare des Landes Sachsen-Anhalt,

c) Mitarbeiter von Bildungseinrichtungen der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt.

3. Die Mitgliedschaft ist bei dem Vorstand des DJG Landesverband Sachsen-Anhalt e. V. schriftlich zu beantragen, der auch über die Aufnahme entscheidet.
Die erfolgte Aufnahme im DJG Landesverband Sachsen-Anhalt e. V. wird mittels Aushändigung einer Aufnahmeerklärung des Landesvorstands, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Mitgliedsnummer, und der Satzung bestätigt.

4. Mitglieder anderer Landesverbände der Deutschen Justiz-Gewerkschaft werden bei Versetzung in das Land Sachsen-Anhalt ohne Beschränkung und unter Wahrung bisher erworbener Rechte auf Antrag übernommen.

5. Eine Ehrenmitgliedschaft und der Ehrenvorsitz im DJG Landesverband Sachsen-Anhalt e. V. werden auf Beschluss des Landesvorstands verliehen.  
Ehrenmitglied und Ehrenvorsitzender kann werden, wer sich um die Ziele und Aufgaben des DJG Landesverbandes Sachsen-Anhalt e. V. besonders verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können an den Landesvertretertagen mit beschließender Stimme teilnehmen.
Ehrenvorsitzende haben Sitz und Stimme im Vorstand.

6. Das Erklären des Ruhens der Mitgliedschaft durch ein Mitglied ist nicht zulässig.

7. Die Mitgliedschaft im DJG Landesverband Sachsen-Anhalt wird durch das Ausscheiden aus dem aktiven Justizdienst durch Ruhestand nicht automatisch aufgehoben (vgl. § 6 der Satzung)

1. Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.

2. Die Finanzierung der Vereinstätigkeit erfolgt durch Beitragserhebung nach einer gesondert zu beschließenden Beitragsordnung, die auf dem Landesvertretertag des Landesverbandes den jeweiligen Bedingungen angepasst wird.

3. Sollte es die wirtschaftliche Lage des Landesverbandes notwendig machen, dass eine Beitragserhöhung erforderlich wird, so kann dieses durch den Landesvorstand beschlossen werden.
Der Beschluss muss auf dem jeweils nächsten Landesvertretertag genehmigt werden.

4. Der Mitgliedsbeitrag ist vierteljährlich im Voraus zu zahlen.

5. Die Geschäftsanweisung des Landesvorstands regelt die Einziehung und Abführung der Mitgliedsbeiträge an den Landesverband. Beitragsrückstände sind nach Ablauf von drei Monaten bei dem säumigen Mitglied anzumahnen. Die für die Mahnung entstehen Kosten trägt das säumige Mitglied.

1. Die Mitgliedschaft im DJG Landesverband Sachsen-Anhalt e. V. erlischt durch:

a) Austritt  
Der Austritt kann nur durch Kündigung erfolgen und muss dem Landesvorstand des DJG Landesverbandes Sachsen-Anhalt e. V. gegenüber schriftlich erklärt werden.
Die Kündigung hat nur Wirkung zu den jeweiligen Quartalsenden eines Jahres (31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember). Die Kündigung muss sechs Wochen vor dem jeweiligen Quartalsende bei dem Landesvorstand mittels postalischen Einschreibens oder per Fax eingehen.
Mündliche Abreden haben keine rechtliche Wirkung.

b) Ausschluss
Ein Mitglied, das grob gegen die Ziele und Interessen des DJG Landesverbandes Sachsen-Anhalt  e. V. verstößt, sich mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages, trotz einmaliger schriftlicher Zahlungsaufforderung durch den Schatzmeister, länger als drei Monate im Rückstand befindet oder sich aktiv bei einer konkurrierenden Gewerkschaft beteiligt, kann durch Beschluss des Landesvorstands aus dem DJG Landesverband Sachsen-Anhalt e. V. ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen, ab Erhalt des Ankündigungsschreibens über den Ausschluss, zu geben.
Der Beschluss über den Ausschluss aus dem DJG Landesverband Sachsen-Anhalt e. V. ist dem Ausgeschlossenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss ist das Rechtsmittel der  befristeten Beschwerde zulässig. Diese ist mittels postalischen Einschreibens einen Monat nach Zugang bei dem Landesvorstand des DJG Landesverbandes Sachsen-Anhalt e. V. einzureichen. Der Landesvorstand entscheidet sodann endgültig über die Beschwerde.

c) Tod
Im Falle des Todes erlischt die Mitgliedschaft sofort, die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Sterbemonats.
Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Rechtsanspruch an den DJG Landesverband Sachsen-Anhalt e. V..

Das ausgeschiedene Mitglied oder sein Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch gegenüber dem Vermögen des DJG LV Sachsen-Anhalt e. V.

1. Die Mitglieder haben Anspruch auf die sich aus der Satzung ergebenden Rechte.

2. Die Mitglieder sind berechtigt, Fachgruppen zu bilden. Die Arbeit der Fachgruppen regelt die durch den Landesvorstand gesondert beschlossene Fachgruppenordnung.
Jede Fachgruppe kann mit einem Vertreter an den Sitzungen des Landesvorstandes beratend teilnehmen.

3. Jedes Mitglied hat das Recht auf unentgeltliche Überlassung der für Mitglieder bestimmten Zeitschriften und Informationsblätter.

4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich für die Ziele und Interessen des DJG Landesverbandes Sachsen-Anhalt e.V. einzusetzen und die Satzung des DJG Landesverbandes Sachsen-Anhalt e.V.  sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse und Richtlinien zu beachten.

5. Dem Mitglied kann im Falle einer nachweisbaren Regressverpflichtung aus dienstlicher Tätigkeit eine Unterstützung gewährt werden. Der Landesvorstand beschließt hierüber nach Prüfung und Kassenlage. Ein grundsätzlicher Anspruch besteht nicht.

1. Organe des DJG LV Sachsen-Anhalt e. V. sind:
a) der  Landesvertretertag (ordentlicher und außerordentlicher),
b) der Landesvorstand.

2. Die Organe des DJG LV Sachsen-Anhalt e. V. haben über Tagungen und Beschlüsse Protokolle anzufertigen und die Mitglieder über deren Inhalt  zu informieren.

1. Der Landesvertretertag  ist das oberste Organ des DJG Landesverbandes Sachsen-Anhalt e. V..
Ein ordentlicher Landesvertretertag findet alle fünf Jahre statt.

2. Der ordentliche Landesvertretertag des DJG LV Sachsen-Anhalt e.V. wird durch den Landesvorstand einberufen. Der Termin ist schriftlich oder in Textform (z.B. mittels E-Mail) mindestens zwei Monate vor dem Termin des Landesvertretertages den Mitgliedern bekanntzugeben.
Die Tagesordnung sowie die eingegangenen Anträge sind mindestens vier Wochen vor dem Termin des Landesvertretertag es an die Mitglieder zu übersenden.

3. Außerordentliche Landesvertretertage können einberufen werden, wenn 1/4 der Mitglieder des DJG Landesverbandes Sachsen-Anhalt e.V. dies unter Angabe der Gründe beantragen. Der Landesvorstand kann jederzeit die Einberufung außerordentlicher Landesvertretertage beschließen, wenn er es für erforderlich hält.
Er ist frühestens sechs und spätestens acht Wochen nach Antrag oder Beschluss durch den Landesvorstand des DJG Landesverbandes  Sachsen-Anhalt  e.V. schriftlich oder in Textform (z. B. mittels E-Mail) einzuberufen.

4. Der jeweilige Landesvertretertag, ob ordentlich oder außerordentlich, gibt sich eine Geschäftsordnung. Er wählt aus seiner Mitte einen Verhandlungsleiter und einen Schriftführer. Über einen Landesvertretertag und die dort gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.  

5. Anträge an den Landesvertretertag sind mindestens sechs Wochen vor dem Termin des Landesvertretertages bei dem Landesvorstand des DJG Landesverbandes Sachsen-Anhalt e. V. einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des DJG Landesverbandes Sachsen-Anhalt  e.V..

6. Die Vorbereitung eines Landesvertretertages übernimmt der Landesvorstand.

7. Der Landesvertretertag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß, insbesondere fristgemäß einberufen wurde.

8. Bei Vorstandswahlen kann ein gewähltes Mitglied, das in der Mitgliederversammlung selbst nicht anwesend war, innerhalb von einem Monat nach der Wahl schriftlich seine Zustimmung erklären.

9. Die Aufgaben des Landesvertretertages des DJG Landesverbandes Sachsen-Anhalt e.V. sind:

a) die Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
b) die Beschlussfassung zu Satzungsänderungen und der Beitragsordnung,
c) die Entgegennahme von Geschäfts- und Kassenberichten sowie Berichten  der Kassenprüfer,
d) die Entlastung des alten und die Wahl eines neuen Landesvorstandes,
e) die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern für die Dauer von fünf Jahren,
f) die Behandlung der zur Mitgliederversammlung gestellten Anträge,
g) die Beschlussfassung für die Gewährung von Aufwendungsentschädigungen gemäß § 670 BGB für die Mitglieder des Vorstandes.

10. Bei den ordentlichen und außerordentlichen Landesvertretertagen sollen während der ganzen Dauer der gesamte Landesvorstand und die Kassenprüfer anwesend sein.

1. Satzungsänderungen bedürfen der 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden des Landesvertretertages (§ 33 BGB).

2. Dem satzungsgemäßen Landesvorstand obliegt die Vornahme von Satzungsänderungen soweit diese aus formalen Gründen von einer Justiz- oder Finanzbehörde verlangt werden.

3. Für die sonstigen Beschlussfassungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden des Landesvertretertages. Als Ablehnung gilt Stimmengleichheit, wenn nicht diese Satzung, die Geschäftsordnung oder die Kassenordnung etwas anderes vorsehen.

4. Beschlüsse des außerordentlichen Landesvertretertages, die für alle Mitglieder oder für einen bestimmten Mitgliederkreis Bedeutung haben, werden gegenüber den Mitgliedern rechtswirksam, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des jeweiligen Beschlusses kein schriftlicher, auf postalischem Wege, eingereichter Widerspruch bei dem Landesvorstand eingereicht wird. 

1. Der Landesvorstand vertritt den DJG Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. und führt dessen Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

2. Der Landesvorstand des Landesverbandes besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem  stellvertretenden Vorsitzenden,
c) mindestens einem, jedoch höchstens sechs Beisitzern.

Über die Anzahl der Beisitzer entscheidet der Landesvertretertag auf Vorschlag des Vorstands.

3. Der Landesvorstand führt gemeinsam und gesamtverantwortlich die Geschäfte des DJG Landesverbandes Sachsen-Anhalt e.V.. Seine Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit aller
stimmberechtigten anwesenden Vorstandsmitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind.

4. Der Landesvorstand tagt mehrmals im Jahr. Die Sitzungen sind durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einzuberufen.

5. Rechtsgültige Erklärungen für den Landesvorstand sind nach Beschlussfassung durch den Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, jedoch mindestens von zwei Mitgliedern des Landesvorstandes zu unterschreiben.

6. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Landesvertretertag gewählt.
Wahlberechtigt ist jedes Mitglied des DJG Landesverbandes Sachsen-Anhalt.
Der Landesvertretertag wählt die Mitglieder des Vorstands in getrennten Abstimmungen. Dabei werden zunächst der Vorsitzende, sodann der stellvertretende Vorsitzende und sodann die weiteren Beisitzer ohne Zuweisung bestimmter Ämter gewählt.
Alle Wahlen können öffentlich getätigt werden, wenn Widerspruch hiergegen nicht erhoben wird.  
Der Vorstand bestimmt aus dem Kreis der Beisitzer den Schatzmeister.  
Er bestimmt ferner aus seinen Reihen einen Geschäftsführer, dem die Führung der Geschäftsstelle des Landesverbandes obliegt.    
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

7. Bei allen Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl, solange bis eine Stimmenmehrheit für die jeweils zu wählenden Kandidaten erreicht ist.

8. Die Mitglieder des Landesvorstandes werden für die Dauer von fünf Jahren  gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus dem Vorstand aus, so bestellt der Landesvorstand für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied.

9. Soweit sich die jugendlichen Mitglieder bis zum 27. Lebensjahr einen Jugendvertreter wählen, gehört dieser stimmberechtigt dem Landesvorstand an.

1. Die Prüfung der Kassenführung im Landesvorstand obliegt zwei Kassenprüfern, die mindestens einmal im Jahr tätig werden.
Auf besondere Anforderung durch den Landesvorstand können die Kassenprüfer zusätzlich mit einer weiteren Kassenprüfung beauftragt werden. Sie sind ebenfalls berechtigt, unvermutete Prüfungen durchzuführen.

2. Die Ergebnisse der Prüfungen sind dem Landesvorstand schriftlich zur Kenntnis zu geben.
Das Prüfungsprotokoll muss von beiden Prüfern unterzeichnet sein.

3. Die Kassenprüfer fassen für den Landesvertretertag einen Gesamtbericht über die Kassenprüfungen ab und legen ihn dort vor. Der Gesamtbericht ist Grundlage für die Entlastung nach der Geschäftsordnung.

4. Die Kassenprüfer werden auf dem Landesvertretertag für fünf Jahre gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Landesvorstandes sein.

Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur von einem zu diesem  Zweck einberufenen Landesvertretertag mit einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins beschließt der letzte Landesvertretertag, wem das vorhandene Vereinsvermögen zufallen  soll.
Zwingende Vorschriften des Steuerrechts zur Abgabenfreiheit sind zu beachten.

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, sofern die Satzung nichts  anderes vorschreibt. Stimmenenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
3. Beantragt ein stimmberechtigtes Mitglied eine geheime Abstimmung, ist danach  zu verfahren. Im Übrigen erfolgt eine offene Abstimmung, wenn die Satzung
 nichts anderes festlegt.
4. Die Anlage und Verwaltung des Vermögens des DJG Landesverbandes Sachsen-Anhalt e.V. regelt der Landesvorstand. Er hat dabei die Wirtschaftlichkeit der Vermögensanlage
zu beachten, insbesondere betreffend der Kosten und Zinsen.

Vorstehende Satzung ist auf dem Landesvertretertag am 28.05.2016 in Magdeburg beschlossen worden. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Die am 14.03.1994 beschlossene Fassung der Satzung ist ab dem 28.05.2016 außer Kraft gesetzt.

Kontakt zur DJG Sachsen-Anhalt

Deutsche Justiz-Gewerkschaft
Landesverband Sachsen-Anhalt
Geusaer Str. 88
06217 Merseburg