Wie weit geht der Rechtsschutz und wer bekommt ihn?
Rechtsschutz können wir nur in den Fällen gewähren, die im Zusammenhang mit Ihrer derzeitigen oder früheren beruflichen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder im privaten Dienstleistungssektor stehen. Darunter fallen auch Tätigkeiten in den Funktionen als Mitglied eines Personalrates, einer Jugend- oder Ausbildungsvertretung, als Frauenbeauftragte oder als Vertrauensfrau/-mann für Schwerbehinderte.
Der gewerkschaftliche Rechtsschutz umfasst damit sämtliche dienst- und arbeits- rechtlichen Fragen (z. B. Beihilferecht, Beurteilung und Beförderungen). Das Dienst- und Arbeitsrecht weist auch Bezüge zum Sozialrecht auf. Deshalb umfasst der gewerkschaftliche Rechtsschutz auch Rechtsprobleme des Sozialrechts, soweit diese unmittelbar Auswirkungen auf das Arbeits- oder Dienstrecht haben. Hierzu zählen Fragen um die Feststellung des Grades der Behinderung oder Fragen im Zusammenhang mit Unfällen auf dem unmittelbaren Weg von oder zur Arbeitsstätte und ähnliches mehr.
Auch in Straf- und Disziplinarverfahren sowie in Ordnungswidrigkeitsverfahren führt der DBB im Auftrag der Rechtsschutz gewährenden Stelle grundsätzlich Rechtsschutz im berufsbezogenen Umfang durch.
Weitere Voraussetzungen des Rechtsschutzes
Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Gewährung des berufsbezogenen Verfahrensrechtsschutzes ist eine hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsschutzfalles. Nach einer juristischen Einschätzung muss also tendenziell davon ausgegangen werden können, dass das Rechtsschutzanliegen erfolgreich geführt, die Klage also gewonnen werden kann. Der DBB behält sich vor, den Rechtsschutz abzulehnen, wenn er den gewerkschaftspolitischen Bestrebungen zuwider liefe.
Kein gewerkschaftlicher Rechtsschutz bei anderweitiger Rechtsschutzmöglichkeit
Der gewerkschaftliche Rechtsschutz ist subsidiär. Das bedeutet, dass der DBB keinen Rechtsschutz gewähren kann, wenn Sie ihr Rechtsschutzrisiko bereits anderweitig privat abgesichert haben oder wenn Ihr Dienstherr oder Arbeitgeber ausnahmsweise im Rahmen der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht Rechtsschutz gewährt.
Wer übernimmt die Kosten?
Der Rechtsschutz durch den DBB ist für Sie als Einzelmitglied kostenlos, wenn nicht die Rechtsschutzordnungen oder -Richtlinien der Rechtsschutz gewährenden Stellen etwas anderes bestimmen.
Der DBB übernimmt grundsätzlich die notwendigen Kosten und Kostenvorschüsse für die Führung des Verfahrens.
Die Entscheidung über die Gewährung gewerkschaftlichen Rechtsschutzes umfasst auch die Kostenübernahme hinsichtlich der Gebühren des gegnerischen Anwalts. Für den Fall, dass die in den DBB Dienstleistungszentren tätigen Juristen aus Prozessualen Gründen gehindert sind, die Verfahren selbst zu führen, wird ein externer Rechtsanwalt mit dem Mandat betraut . Die hierdurch entstehenden gesetzlichen Gebühren sind von der Deckungszusage im Rahmen des DBB-Rechtsschutzes umfasst.
Die Sachverständigenkosten werden übernommen, wenn sie auf einen gerichtlichen Beweisbeschluss oder auf eine gerichtliche Beweisanordnung zurückzuführen sind. Gutachterkosten nach § 109 SGG werden dann übernommen, wenn sie erforderlich sind. Erforderlich in diesem Sinne sind sie, wenn es zum Sachverhalt widersprüchliche fachärztliche Einschätzungen gibt oder sonstige medizinisch begründete Zweifel an den Gutachten nachvollziehbar belegt werden können. Soweit Ihnen die Kostenrechnungen oder die Kostenvorschussrechnungen des Gerichts übermittelt werden, reichen Sie diese einfach an das Sie betreuende Dienstleistungszentrum weiter.
Vollstreckung
Sollte ein rechtskräftiges Urteil zu Ihren Gunsten in vollstreckbarer Fassung vorliegen, so übernimmt der DBB im Rahmen des gewerkschaftlichen Rechtsschutz den Vollstreckungsversuch hierzu. Schlägt dieser fehl, wird Ihnen der Vollstreckungstitel (rechtskräftiges Urteil nebst Vollstreckungsklausel) im Original übermittelt. Das versetzt Sie in die Lage, insgesamt bis zu 30 Jahre aus dem so erstrittenen Urteil gegen Ihren Schuldner vorzugehen.
Was muss ich tun, um Rechtsschutz zu erhalten?
Kontaktaufnahme mit Ihrer DJG !
Rechtsschutz in dem umschriebenen Umfang setzt einen Rechtsschutzantrag voraus.
Wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Bezirksverein oder an die Landesgeschäftsstelle der DJG und bitten dort um die Gewährung von Rechtsschutz. Ihre DJG vermittelt Ihnen den Kontakt zum jeweils zuständigen Dienstleistungszentrum.
Von der DJGerhalten Sie auch einen Rechtsschutzantrag, den Sie mit Ihren persönlichen Daten – Status, Erreichbarkeit, etc. – versehen. Bitte geben Sie eine hinreichende schriftliche Stellungnahme Ihres Rechtsschutzbegehrens ab.
Gleichzeitig sollten Sie sämtliche Schriftstücke, die im Zusammenhang mit dem Rechtsschutzbegehren stehen – etwa Arbeitsverträge, Kündigungsschreiben, Ausgangs- und Widerspruchsbescheide, Beurteilungen, Vorkorrespondenz etc. – in Kopie übermitteln.
Das so gesammelte Material wird seitens der DJG Landesgeschäftsstelle über die Landesgeschäftsstelle des NBB an das zuständige Dienstleistungszentrum weiter gereicht. Hier erfolgt die weitere rechtliche Bearbeitung.
Für den Fall eines drohenden Fristablaufs (etwa wenn ein Verwaltungsakt mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war oder eine arbeitsgegen – seitige Kündigung vorliegt) können Sie sich nach der Kontaktaufnahme mit Ihrer DJG auch kurzfristig an das zuständige Dienstleistungszentrum wenden, um eine sachgerechte Sofortberatung zu erhalten.
In einem derartigen Fall muss selbstverständlich schnell gehandelt werden, um dem drohenden Fristablauf zu begegnen.
Wie arbeiten die DBB Dienstleistungszentren?
Kontaktaufnahme durch die DBB Dienstleistungszentren
Nach dem Eingang der erforderlichen Unterlagen nimmt das Dienstleistungszentrum Kontakt mit Ihnen auf. In der Regel erfolgt eine Eingangsbestätigung der Unterlagen und fehlende Unterlagen werden angefordert.
Dann beginnt die mündliche oder schriftliche Beratung. Sofern der Rechtsschutzfall in einen Verfahrensrechtsschutz mündet, werden die einzelnen Verfahrensabschnitte mit Ihnen abgestimmt. Von sämtlichen Schriftstücken in Ihrer Angelegenheit erhalten Sie Kopien für Ihre Unterlagen, sodass Sie jederzeit über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert sind.
Grundsätzlich neuer Rechtsschutzantrag für jede Instanz
Das Verfahren der jeweils bestrittenen Instanz endet durch eine gerichtliche Entscheidung (Urteil oder Beschluss). Für den Fall, dass der Rechtsstreit zu Ihren Gunsten ausgeht, der Gegner jedoch Rechtsmittel eingelegt hat, gilt der einmal gewährte Rechtsschutz fort.
Ein neuer Rechtsschutzantrag ist nur dann erforderlich, wenn Ihr Rechtsschutzfall erforderlich geblieben ist. Dann entscheidet die DJG in Rücksprache mit dem DBB erneut über Ihr Rechtsschutzbegehren.
In diesem Fall bekommen Sie einen neuen Rechtsschutzantrag mit der Bitte übermittelt, diesen durch die DJG und gegebenenfalls unter Hinzuziehung des zuständigen DBB Landesbundes genehmigen zu lassen.
Rechtsberatung
DBB Dienstleistungszentrum Nord
Stadthausbrücke 7
20355 Hamburg
Tel.: 040 – 36 97 62
Fax: 040 – 36 97 62 11
NBB – Niedersächsischer Beamtenbund und Tarifunion
Raffaelstraße 4
30177 Hannover
Tel.: 0511 – 35 39 88 30
Fax: 0511 – 35 39 88 36
Rechtsberatung am 1. Montag im Monat
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