Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes über die Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei einem Amtsgericht fordern die DJG Deutsche Justiz Gewerkschaft Thüringen und der tbb beamtenbund und tarifunion thüringen eine generelle Überprüfung der Eingruppierung vom Dienstherrn.
Das BAG hatte am 9. September 2020 entschieden, dass die Tätigkeit einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei einem Amtsgericht das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 Teil II Abschnitt 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L (TV-L EntgeltO) erfüllt, wenn innerhalb von Arbeitsvorgängen, die mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit ausmachen, schwierige Tätigkeiten in rechtlich erheblichem Ausmaß erbracht werden müssen. Dabei kann auch die gesamte Tätigkeit der Beschäftigten aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang bestehen. Maßgeblich für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs sei allein das Arbeitsergebnis, nicht die tarifliche Wertigkeit der Einzeltätigkeiten.
Schwierigen Tätigkeiten in rechtlich erheblichem Umfang
Bei der Bewertung der Arbeitsvorgänge genügt es für die Erfüllung der tariflichen Anforderung der „schwierigen Tätigkeiten“, wenn solche innerhalb des jeweiligen Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Umfang anfallen. Nicht erforderlich ist, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs schwierige Tätigkeiten ihrerseits in dem von § 12 Abs. 1 Satz 4 und 7 TV-L bestimmten Maß – vorliegend also mindestens zur Hälfte, zu einem Drittel oder zu einem Fünftel – anfallen. Diese nach den tarifvertraglichen Regelungen maßgebliche Grundregel gilt uneingeschränkt auch bei einer Eingruppierung nach den besonderen Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften (Teil II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO). Entgegen der Auffassung des beklagten Landes steht dieser Auslegung nicht ein anderer Wille der Tarifvertragsparteien entgegen. Ein solcher hat in den tarifliche Eingruppierungsbestimmungen nicht den erforderlichen Niederschlag gefunden.