Satzung

beschlossen am 21.11.2025.

Diese Satzung gilt sowohl in der männlichen als auch in der weiblichen Form.

  1. Der Landesverband der Deutschen Justiz-Gewerkschaft führt den Namen „Deutsche Justiz-Gewerkschaft DJG – Landesverband Thüringen e. V.“.

  2. Der „Deutsche Justiz-Gewerkschaft DJG – Landesverband Thüringen e. V.“ (nachfolgend „DJG LV Thüringen“ genannt) ist eine Interessenvertretung der Bediensteten, Rentner und Pensionäre der Justiz und vergleichbaren Rechtspflegeeinrichtungen im Landesdienst des Freistaats Thüringen sowie im privatisierten Dienstleistungssektor.

  3. Er verfolgt keine auf Gewinn gezielte Interessen im Sinne der Erwerbstätigkeit.

  4. Der Landesverband ist korporativ angeschlossen
    • a. dem tbb beamtenbund und tarifunion thüringen e. V.
    • b. der Deutschen Justiz-Gewerkschaft Bund
    • c. dem dbb beamtenbund und tarifunion

  1. Der DJG LV Thüringen hat seinen Sitz in Erfurt. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Erfurt eingetragen.

  2. Der Gerichtsstand ist Erfurt.

Der DJG LV Thüringen wirkt mit den anderen Landesverbänden der DJG im Interesse seiner Mitglieder in übergreifenden und fachspezifischen Fragen zusammen.

  1. Der DJG LV Thüringen vertritt und fördert die beruflichen, wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Interessen und Leistungen der Bediensteten, Rentner und Pensionäre der Justiz und vergleichbaren Rechtspflegeeinrichtungen im Landesdienst des Freistaates Thüringen.
    lnsbesondere:


    • a. die Interessenvertretung des Einzelmitgliedes gegenüber seinem Dienstherrn und Arbeitgeber,
    • b. die Rechtsberatung und Gewährung von Rechtsschutz bei erforderlicher Notwendigkeit und gegebener Voraussetzung auf der Basis der derzeit gültigen Rechtsschutzordnung des dbb beamtenbund und tarifunion,
    • c. die aktive Einbeziehung der Mitglieder in die Arbeit und Entscheidungsfindung des Landesverbandes,
    • d. die Vertretung der landesspezifischen Interessen und Fragestellungen in der Deutschen Justiz­Gewerkschaft Bund und im tbb beamtenbund und tarifunion thüringen e. V.,
    • e. die Einforderung und Unterstützung notwendiger Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für alle Bediensteten zur Sicherung aktueller Fachkompetenzen bei der Lösung gegenwärtiger und künftiger Aufgaben.


  2. Der DJG LV Thüringen ist parteipolitisch und konfessionell neutral.


  3. Er bekennt sich zu den Grundpositionen und satzungsmäßigen Regelungen des dbb beamtenbund und tarifunion und der Deutschen Justiz-Gewerkschaft Bund unter Beachtung seiner Eigenständigkeit.


  4. Der DJG LV Thüringen nutzt die Angebote des dbb beamtenbund und tarifunion und der Deutschen Justiz-Gewerkschaft Bund zur Unterstützung seiner Arbeit.
  1. Voraussetzung für die Mitgliedschaft in dem DJG LV Thüringen ist die Anerkennung der Satzung und der Beitragsordnung.


  2. Die Mitgliedschaft in dem DJG LV Thüringen können erwerben:


    • a. alle Bediensteten in der Justiz und vergleichbaren Rechtspflegeeinrichtungen im Landesdienst des Freistaates Thüringen und anderer Bundesländer, wenn es der ausdrückliche Wunsch der Bediensteten ist, sowie deren Rentner und Pensionäre,
    • b. Anwärter, Auszubildende für den Justizdienst und Referendare des Freistaates Thüringen und vergleichbarer Rechtspflegeeinrichtungen,
    • c. Mitarbeiter von Bildungseinrichtungen der Justiz und vergleichbaren Rechtspflegeeinrichtungen des Freistaates Thüringen,


  1. Die Mitgliedschaft für den DJG LV Thüringen ist bei dem Vorstand in Textform zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet. Der Vorstand kann eine Beitrittserklärung zurückweisen. Gegen diese Zurückweisung kann die betroffene Person innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe beim Vorstand Beschwerde einlegen. Über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung entscheidet die der Landesgewerkschaftstag nach § 8 dieser Satzung. 


  2. Mitglieder anderer Landesverbände der Deutschen Justiz-Gewerkschaft werden bei Versetzung in den Freistaat Thüringen ohne Beschränkung und unter Wahrung bisher erworbener Rechte auf Antrag übernommen.


  3. Die Mitgliedschaft tritt jeweils zum 1. des Kalendermonats in Kraft, der auf den Monat des Antragseingangs beim Vorstand folgt.


  4. Die Ehrenmitgliedschaft und der Ehrenvorsitz werden auf Antrag verliehen. Die Ehrenmitgliedschaft und der Ehrenvorsitz werden auf Beschluss des Landes-gewerkschaftstages verliehen. Ehrenmitglied und Ehrenvorsitzender kann werden, wer sich um die Ziele und Aufgaben des DJG LV Thüringen besonders verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können an den Landesgewerkschaftstagen und Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.

    Die Ehrenmitgliedschaft und der Ehrenvorsitz können nur durch einen Beschluss des Landesgewerkschaftstages entzogen werden.
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:


    • a. Austritt: Der Austritt muss dem Vorstand des DJG LV Thüringen gegenüber in Textform erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate, jeweils zum Quartalsende. Der Vorstand kann Ausnahmen von dieser Frist zulassen, wenn sie begründet sind.


    • b. Ausschluss: Ein Mitglied, das grob gegen die Ziele und Interessen des DJG LV Thüringen verstößt, sich mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz schriftlicher Aufforderung länger als 3 Monate im Rückstand befindet oder sich aktiv bei einer konkurrierenden Gewerkschaft beteiligt, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen zu geben. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen unter Angabe der Gründe in Textform mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe beim Vorstand Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der Landesgewerkschaftstag nach § 8 dieser Satzung. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde ruhen die satzungsmäßigen Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Die vorgenannte Auflistung der Ausschlussgründe ist nicht abschließend.


    • c. Tod: Im Falle des Todes erlischt die Mitgliedschaft sofort, die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Sterbequartals.


  1. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Rechtsanspruch an den DJG LV Thüringen. Das ausgeschiedene Mitglied oder seine Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch gegenüber dem Vermögen des DJG LV Thüringen.

Die Finanzierung der Vereinstätigkeit erfolgt durch Beitragserhebung nach einer gesondert zu beschließenden Beitragsordnung, die den jeweiligen Bedingungen angepasst wird. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich.

  1. Die Mitglieder haben Anspruch auf die sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte.


  2. Die Mitglieder sind berechtigt, Fachgruppen zu bilden. Die Arbeit der Fachgruppen regelt die durch den Landesvorstand sodann gesondert beschlossene Fachgruppenordnung. Jede Fachgruppe kann mit einem Vertreter an den Sitzungen des Landesvorstandes beratend teilnehmen.


  3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Überlassung der für Mitglieder bestimmten Zeitschriften und Informationsblätter. Die Überlassung erfolgt möglichst auf digitalem Weg und nur auf besonderen Wunsch eines Mitgliedes auf anderem Weg. Erfolgt die Überlassung auf einem anderen als dem digitalen Weg, kann hierfür ein angemessenes Entgelt zur Deckung der Druck- und Versandkosten erhoben werden.


  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich für die Ziele und Interessen des DJG LV Thüringen einzusetzen und die Satzung des DJG LV Thüringen sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse und Richtlinien zu beachten.


  5. Dem Mitglied kann im Falle einer nachweisbaren Regressverpflichtung aus dienstlicher Tätigkeit eine Unterstützung gewährt werden. Der Vorstand beschließt hierüber nach Prüfung und Kassenlage. Ein grundsätzlicher Anspruch besteht nicht.


  6. Jedes Mitglied hat den, nach einer gesondert zu beschließenden Beitragsordnung, beschlossenen Mitgliedsbeitrag regelmäßig und rechtzeitig zu entrichten. Der Beitrag wird, sofern eine jederzeit widerrufbare Einzugsermächtigung erteilt wird, vierteljährlich per Lastschrift vom Konto des Mitglieds eingezogen. Ein verspäteter Einzug des Mitgliedsbeitrages, den der Vorstand zu verschulden hat, wird nicht zu Lasten der Mitglieder ausgelegt.
    Etwaige Rücklastschriftgebühren bei fehlgeschlagenen Einzügen hat das jeweilige Mitglied zu tragen. Das Mitglied ist in Textform darüber zu unterrichten. Die Rücklastschriftgebühren sind mit der nächsten Beitragszahlung zu entrichten. In Einzelfällen kann von der Tragung der Rücklastschriftgebühren abgewichen werden.
  1. Organe des DJG LV Thüringen sind:


    • a. der Landesgewerkschaftstag
    • b. die Mitgliederversammlung
    • c. der Landesvorstand


  1. Die Organe des DJG LV Thüringen haben über Tagungen und Beschlüsse Protokolle anzufertigen und sind vom jeweiligen Vorsitzenden und Protokollführer zu unterschreiben.
  1. Der Landesgewerkschaftstag ist das oberste Organ des DJG LV Thüringen.


  2. Ein ordentlicher Landesgewerkschaftstag findet alle 5 Jahre statt.


  3. Einen außerordentlichen Landesgewerkschaftstag kann der Vorstand jederzeit einberufen. Ein außerordentlicher Landesgewerkschaftstag ist einzuberufen, wenn zumindest 1/10 der Mitglieder des Vereins dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.


  4. Der Landesgewerkschaftstag wird durch den Vorstand einberufen. Beruft der Vorstand einen ordentlichen Landesgewerkschaftstag ein, so ist der Termin mindestens 4 Wochen im Voraus in Textform den Mitgliedern bekanntzugeben.
    Anträge, über die auf dem Landesgewerkschaftstag befunden werden soll, müssen spätestens 3 Wochen vorher dem Vorstand in Textform und unter Begründung vorliegen.
    Die Tagesordnung sowie die eingegangenen Anträge sind mindestens 2 Wochen vor dem Termin an die Mitglieder in Textform zu übermitteln.


  5. Beschließt der Vorstand die Einberufung eines außerordentlichen Landesgewerkschaftstages oder geht beim Vorstand ein wirksamer Antrag auf Einberufung eines außerordentlichen Landesgewerkschaftstages ein, so muss dieser spätestens 8 Wochen nach Antragseingang oder Beschlussfassung durch den Vorstand stattfinden. Weiteres regelt § 8 Nr. 4 dieser Satzung.


  6. Der Landesgewerkschaftstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen wurde.


  7. Die Aufgaben des Landesgewerkschaftstags sind unter anderem:


    • a.die Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,

    • b. die Beschlussfassung zu Satzungsänderungen,

    • c. die Beschlussfassung über eine Beitragsordnung und deren Änderung,

    • d. die Entgegennahme von Geschäfts- und Kassenberichten sowie Berichten der Kassenprüfer,

    • e. die Entlastung des alten Vorstandes,

    • f. die Wahl eines neuen Vorstandes,

    • g. die Wahl eines neuen Kassenprüfers,

    • h. die Behandlung der zum Landesgewerkschaftstag gestellten Anträge,

    • i. die Beschlussfassung über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Aufnahme oder über eine Beschwerde gegen den Ausschluss eines Mitglieds.


  1. Beschlüsse sowie Wahlen, die nach Nr. 7 stattfinden, sind innerhalb einer Frist von 4 Wochen, beginnend mit dem Tag des Landesgewerkschaftstages, anfechtbar.


  2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ausgenommen hiervon ist Nr. 7. i). Hierzu bedarf es einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


  3. Bei Wahlen, bei denen Personen einzeln zur Abstimmung stehen, gilt diejenige Person als gewählt, die mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
    Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Nach zwei erfolglosen Wahlgängen kann der Landesgewerkschaftstag durch Beschluss entscheiden, ob ein erneuter Wahlgang oder ein neuer Wahlvorschlag erfolgen soll.
  1. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt.


  2. Für die Mitgliederversammlung gelten die Regelungen des § 8 Nr. 4., Nr. 6, Nr. 8 und Nr. 9 dieser Satzung analog.


  3. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung können analog § 8 Nr. 7 a., Nr. 7 c., Nr. 7 h., Nr. 7 i. sein. Die anderen unter § 8 Nr. 7 dieser Satzung aufgeführten Aufgaben sind dem Landesgewerkschaftstag vorbehalten. Die Aufgabe nach § 8 Nr. 7 c. ist ausdrücklich auch der Mitgliederversammlung gestattet.
  1. Der Vorstand vertritt den DJG LV Thüringen und führt dessen Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse.


  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
    Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und einer zu benennenden Anzahl an Beisitzern. Über die Anzahl etwaiger weiterer Beisitzer im Vorstand entscheidet der Landesgewerkschaftstag auf Vorschlag des Vorstandes. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Landesgewerkschaftstag gewählt. Der Landesgewerkschaftstag wählt die Mitglieder des Vorstandes in getrennten Abstimmungen. Dabei wird zunächst der Vorsitzende, sodann der stellvertretende Vorsitzende und sodann die weiteren Beisitzer ohne zwingende Zuweisung bestimmter Ämter gewählt. Eine Zuweisung ist jedoch bereits bei der Wahl möglich. Werden weitere Beisitzer ohne direkte Zuweisung bestimmter Ämter gewählt, bestimmt der Vorstand aus dem Kreis der Beisitzer den Schatzmeister.
    Sollte kein Beisitzer gewählt werden, übernimmt der Vorstand bis zur Berufung eines neuen Schatzmeisters vorübergehend die Aufgabe des Schatzmeisters.


  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Scheidet ein Beisitzer vor Ablauf der Wahlzeit aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder des Vereins durch Beschluss ein Ersatzmitglied bis zur Neuwahl bestimmen. Dies ist für die Position des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden nicht möglich.


  4. Sollte nach Nr. 2. kein weiterer Beisitzer gewählt werden, der die Aufgabe des Schatzmeisters übernimmt, kann der Vorstand jederzeit aus dem Kreis der Mitglieder des Vereins durch Beschluss ein Ersatzmitglied bis zur Neuwahl als Schatzmeister bestimmen.


  5. Der Vorstand soll je nach Bedarf tagen. Die Sitzungen sind durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen.
  1. Die Prüfung der Kassenführung obliegt dem Kassenprüfer. Auf besondere Anforderung durch den Vorstand kann der Kassenprüfer zusätzlich, neben der Prüfung zum Landesgewerkschaftstag, mit einer weiteren Kassenprüfung beauftragt werden. Er ist ebenfalls berechtigt, unvermutete Prüfungen durchzufuhren.


  2. Die Ergebnisse der Prüfungen sind dem Vorstand in Textform zur Kenntnis zu geben.


  3. Der Kassenprüfer fasst für den Landesgewerkschaftstag einen Gesamtbericht über die Kassenprüfungen ab und legt ihn dort vor. Der Gesamtbericht ist Grundlage für die Entlastung des Vorstandes.
    Der Kassenprüfer wird durch den Landesgewerkschaftstag für fünf Jahre gewählt. Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstandes nach § 10 dieser Satzung sein.

Ein Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 3/4 der auf dem Landesgewerkschaftstag anwesenden Mitglieder. Im Falle der Auflösung des Vereins beschließt der letzte Landesgewerkschaftstag über die Verwendung des vorhandenen Vermögens und des Schriftgutes.

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


  2. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.


  3. Beantragt ein stimmberechtigtes Mitglied eine geheime Abstimmung, ist danach zu verfahren. Im Übrigen erfolgt eine offene Abstimmung, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt.


  4. Sämtliche Funktions- und Rollenbezeichnungen in dieser Satzung gelten geschlechtsneutral. Die gewählte Form dient ausschließlich der sprachlichen Vereinfachung und bezieht alle Geschlechter gleichermaßen ein.

Diese Satzung wurde am 21.11.2025 beschlossen und tritt mit dem Tag der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Durch Beschluss des Landesverbandstages tritt die am 18.03.2011 beschlossene Fassung zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Kontakt zur DJG Thüringen

Deutsche Justiz-Gewerkschaft LV Thüringen
c/o Thüringer Landesarbeitsgericht
z.H. Herrn Sebastian Zitzmann
Rudolfstraße 46
99092 Erfurt

Telefon: 0361 573558-336
Email: vorstand@djg-thueringen.de