Der Landtag wird in der kommenden Woche (KW 5) die 3. Lesung zum Entwurf des Landeshaushalts 2022 absolvieren. „Wir sind verwundert darüber, dass in dem jetzigen Entwurf offensichtlich keinerlei Rücklagen für die anstehende Besoldungsreparatur eingeplant sind“, sagt der Landesvorsitzende des dbb Hessen, Heini Schmitt.
Genau dieses sähe Schmitt angesichts der finanziellen Größenordnung, die eine verfassungskonforme Besoldungsstruktur mit sich brächte, allerdings für zwingend erforderlich. „Nach unseren internen Berechnungen würde die 100-prozentige Herstellung einer verfassungskonformen Besoldungsstruktur für die Beamten und Versorgungsempfänger des Landes Hessen jährlich deutlich über 3 Milliarden Euro zusätzlich kosten“, sagt Schmitt.
Eine Alimentation, die den Vorgaben der Rechtsprechung des BVerfG sowie des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in vollem Umfang entspräche, muss den vom VGH Hessen errechneten Betrag als Ausgangspunkt für die Mindestalimentation annehmen, um den Mindestabstand zur Grundsicherung zu wahren. „Und sie muss weiterhin die bisherigen Abstände zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen einhalten, es sei denn, der hessische Gesetzgeben würde versuchen, sämtliche Besoldungsämter oberhalb des untersten einer Neubewertung zuzuführen, was einem echten Abenteuer gleichkäme“, erklärt Schmitt.
„Angesichts dieser Herausforderung, die natürlich auch nach unserer Ansicht nicht von heute auf morgen zu bewerkstelligen sein wird, ist es unverantwortlich, bei der Beratung des Haushalts hierfür keinerlei Rücklage vorzusehen.“ Der dbb Hessen mahnt schon lange an, dass entsprechende Rücklagen in nennenswerter Größenordnung eingeplant werden müssen. „Bei dieser Gelegenheit erinnern wir auch daran, dass die Hessische Landesregierung mit ihrer verfassungswidrigen Alimentationspolitik seit 2015 über 2 Mrd. Euro bei den Beamten eingespart hat“, sagt Heini Schmitt.
Ende November hatte der Verwaltungsgerichtshof in Kassel die Besoldung des Landes Hessen als verfassungswidrig eingestuft und damit vorangegangene Rechtsprechungen des Bundesverfassungsgerichts konsequent aufgegriffen. Der VGH war zu der Überzeugung gelangt, dass bis zur Besoldungsgruppe A 10 bereits ab 2013 der Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht eingehalten wurde und demzufolge auch die Besoldung eines W-2-Professors als verfassungswidrig einzustufen ist. Es wurden entsprechende Vorlagebeschlüsse an das BVerfG erlassen.
Quelle: Pressmitteilung des DBB-Hessen