ENTSCHEIDUNG DES LAG DÜSSELDORF: TARIFVERTRAG DARF INFLATIONSAUSGLEICH WÄHREND DER ELTERNZEIT AUSSCHLIESSEN
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
am 16. April 2024 urteilte das Arbeitsgericht Essen (Az. 3 Ca 2231/23) in erster Instanz, dass Inflationsausgleichszahlungen gemäß dem aktuell gültigen Tarifvertrag mit dem Bund und den Kommunen (TV-ÖD) während der Elternzeit zu gewähren sind, wenn ein Vollzeit-Arbeitsvertrag vorliegt. Nach Ansicht des Essener Arbeitsgerichts verstoße ein Nichtberücksichtigen von Personen in der Elternzeit im TV Inflationsausgleich gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz – der Tarifvertrag sei insoweit unwirksam.
Entsprechend hatte der dbb die vorsorgliche Geltendmachung von Ansprüchen empfohlen und entsprechende Musterschreiben zur Verfügung gestellt. Entgegen der Entscheidung der ersten Instanz hat nun das Landesarbeitsgericht Düsseldorf im Berufungsverfahren anders entschieden. Das Gericht hat den Antrag der Klägerin auf Zahlung des Inflationsausgleichs in voller Höhe während der Elternzeit zurückgewiesen. (Az. 14 SLa 303/24).
Die tarifliche Regelung verstoße nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht gegen Artikel 3 Absatz 1 im Grundgesetz.
Tarifvertragsparteien dürfen den Bezug von Entgelt an mindestens einem Tag als Anspruchsvoraussetzung für den Inflationsausgleich festlegen. Da während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis ruht, wenn keine Teilzeittätigkeit ausgeübt wird, sei die Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt.
Auch die unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten in Elternzeit und jenen, die (Kinder-) Krankengeld beziehen, beanstandet das Landesarbeitsgericht nicht. Der Inflationsausgleich bestehe aus sozialen Gründen zur Abmilderung besonderer Härten.
Die Entscheidung ist bisher nicht rechtskräftig. Da die Revision am Bundesarbeitsgericht zugelassen wurde, ist es auch weiterhin sinnvoll, vorsorglich Ansprüche geltend zu machen.
Die DJG wird über den Fortgang des Verfahrens informieren.
Karen Altmann
Stv. Bundesvorsitzende (Tarif)