Allgemeine Informationen
In der deutschen Justiz arbeiten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer Vielzahl von unterschiedlichsten Funktionen und Tätigkeitsfeldern zusammen.
Den Beruf der Richter oder Staatsanwälte kennt sicherlich jeder aus Film und Fernsehen. Aber neben diesen beiden Berufen bietet die Justiz eine Vielzahl verschiedenster Arbeitsplätze in Abhängigkeit von den jeweiligen Anforderungsprofilen für die Tätigkeiten.
In der Justiz arbeiten die Mitarbeiter*innen in den verschiedenen Funktionen entweder als Beamte oder als Beschäftigte, wobei bestimmte Funktionen den verbeamteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorbehalten sind, so z. B. die Tätigkeit als Staatsanwalt oder Rechtspfleger. Richter sind übrigens keine Beamte! Sie stehen aber beim Bund oder einem Bundesland in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das dem Beamtenverhältnis in vielen Fällen ähnelt bzw. auf das bei gesetzlichen Regelungen Bezug genommen wird.
Die Justiz bietet vielfältige Arbeitsplätze unter anderem in folgenden Bereichen:
Hier finden sich Mitarbeiter*innen neben weiteren in folgenden Funktionen:
Sucht man eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis an, findet man in der Justiz 4 Laufbahnen, an die in der Regel besondere Zugangsvoraussetzungen geknüpft sind. Die Bezeichnung dieser Laufbahnen ist aufgrund der sehr unterschiedlichen Ausgestaltung in den verschiedenen Bundesländern etwas verwirrend, weshalb hier die ursprüngliche Bezeichnung vorgestellt und die verschiedenen Varianten der Bundesländer angehäng wurden. Auch die Besoldung kann in einzelnen Bundesländern von dem hier dargestellten Regelfall abweichen.
Einfacher Dienst
(1. Einstiegsamt der 1. Laufbahngruppe / Qualifikationsebene 1 / 1. Einstiegsamt)
Übliche Berufsbezeichnung: Justizwachtmeisterin / Justizwachtmeister
Besoldungsstufen: i.d.R. A 4 bis A 6
(aktuelle Besoldungstabellen finden sich beim Deutschen Beamtenbund oder beim Bundesinnenministerium)
Mittlerer Dienst
(2. Einstiegsamt der 1. Laufbahngruppe / Qualifikationsebene 2 / 2. Einstiegsamt)
Übliche Berufsbezeichnung: Justizfachwirtin / Justizfachwirt
Besoldungsstufen: i.d.R. A 6 bis A 9
Gehobener Dienst
(1. Einstiegsamt der 2. Laufbahngruppe / Qualifikationsebene 3 / 3. Einstiegsamt)
Übliche Berufsbezeichnung: Rechtspflegerin / Rechtspfleger
Besoldungsstufen: i.d.R. A 9 bis A 13
Höherer Dienst:
(2. Einstiegsamt der 2. Laufbahngruppe / Qualifikationsebene 4 / 4. Einstiegsamt)
Übliche Berufsbezeichnung: Staatsanwältin /Staatsanwalt
Besoldungsstufen: i.d.R. A 13 bis A 16 und B 2 bis B 11
Richterdienst:
Übliche Berufsbezeichnung: Richterin / Richter
Besoldungsstufen: R 1 bis R 10
Achtung: Richter sind keine Beamte! Sie stehen aber beim Bund oder einem Bundesland in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das dem Beamtenverhältnis in vielen Fällen ähnelt bzw. auf das bei gesetzlichen Regelungen Bezug genommen wird.
Neben diesen Berufsbezeichnungen führen alle Beamtinnen und Beamte bzw. Richterinnen und Richter noch Dienstbezeichnungen (die unter Umständen in den verschiedenen Bundesländern voneinander abweichen), die das Statusamt und damit auch die Besoldungsgruppe wiedergeben, nach denen sie bezahlt werden.
Möchte man in der Justiz nicht in der Beamtenlaufbahn arbeiten gibt es auch die Möglichkeit als Justizbeschäftigte*r angestellt zu werden. Für Justizbeschäftigte gibt es allerdings keine den Beamtenlaufbahnen entsprechende Laufbahnregelung. Hier richtet sich die Eingruppierung und damit die Vergütung nach der jeweilig ausgeübten Tätigkeit.
Den Beschäftigten stehen mit Ausnahme der wenigen den Beamten vorbehaltenen Tätigkeiten alle Tätigkeitsfelder in der Justiz gleichermaßen offen.
Nähere Informationen zu Stellenangeboten und den teilweise Länderspezifischen Tätigkeitsfeldern erhalten sie auf den Webseiten der jeweiligen Länderjustizministerien.
Einfacher Dienst: Justizwachtmeisterin / Justizwachtmeister
Die Justizwachtmeister haben unter vielen anderen Aufgaben die durchaus schwierige und sehr verantwortungsvolle Aufgabe, die Sicherheit und Ordnung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften zu gewährleisten.
Im Rahmen von Sicherheitskonzepten arbeiten sie je nach situativer Lage im Team zusammen, um sowohl die Mitarbeiter*innen der Gerichte und Staatsanwaltschaften wie auch das Publikum vor Gefahren und Beeinträchtigungen zu schützen. Hierbei setzen sie bei Bedarf das Hausrecht ebenso durch wie gegebenenfalls erforderliche hoheitsrechtliche – oder sitzungspolizeiliche Maßnahmen.
Die Wachtmeister tragen während des Dienstes eine Uniform. Dank dieser sind sie sowohl für Außenstehende als auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justiz als Garant für Sicherheit und Ordnung sofort zu erkennen.
Die Justizwachtmeister sind regelmäßig an den Schnittstellen zwischen Bürger und Justiz tätig (z. B. an der Eingangspforte, im Sitzungssaal oder in der Telefonzentrale) und sind damit sehr oft erster Ansprechpartner für die Bürger. Das erfordert naturgemäß neben einem freundlichen und korrekten Auftreten ein gutes Einfühlungs- und Kommunikationsvermögen.
Die Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes sind sehr vielfältig und anspruchsvoll. Im Hinblick auf die digitale Transformation bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften ist mit einem weiteren Aufgabenzuwachs und neuen Herausforderungen zu rechnen.
Wichtige Aufgaben sind:
und vieles mehr.
Hier noch ein paar wichtige Informationen
Zugangsvoraussetzung: | Hauptschulabschluss oder entsprechender Schulabschluss |
Anforderungsprofil: |
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Form der Ausbildung: | Fachtheoretischer Lehrgang und mehrere praktische Ausbildungsabschnitte |
Dauer der Ausbildung: | Derzeit 6 Monate |
Übernahme in ein Beamtenverhältnis: | In der Regel problemlos möglich |
Ausbildungsvergütung: | ca. 1.200 € netto |
Gehobener Dienst: Rechtspflegerin / Rechtspfleger
Der Begriff Rechtspfleger bezeichnet die in verschiedenen Gesetzen genannte Funktion und Tätigkeit eines Beamten des gehobenen Dienstes in der Justiz und damit in unserer unserem Rechtssystem.
Dem Rechtspfleger sind durch ein eigenes Gesetz, dem Rechtspflegergesetz, verschiedene Aufgaben innerhalb der rechtsprechenden Gewalt (Judikative) zur selbständigen Ausführung übertragen.
Die Besonderheit hierbei ist die sachliche Unabhängigkeit des Rechtspflegers, die der Gesetzgeber ebenfalls im Rechtspflegergesetz verankert hat. Sie stellt sicher, dass der Rechtspfleger bei seiner Tätigkeit und bei seinen Entscheidungen nur Recht und Gesetz unterworfen ist. Niemand innerhalb oder außerhalb der Justiz ist berechtigt oder befugt, einem Rechtspfleger bei seiner Arbeit und seinen Entscheidungen Weisungen zu erteilen.
Dies hat zur Folge, dass die Entscheidungen des Rechtspflegers auch nicht durch einen Vorgesetzten überprüft und aufgehoben oder berichtigt werden dürfen. Will man eine Entscheidung überprüfen oder aufheben lassen ist dies nur, genauso übrigens wie beim Richter, im Rechtsmittelverfahren durch die nächste Instanz (i.d.R. das nächst höhere Gericht) möglich.
Diese sachliche Unabhängig ist einzigartig in der Laufbahn des gehobenen Dienstes bei Bund, Ländern und Kommunen. Damit einher geht eine besondere Selbständigkeit ebenso wie eine große Verantwortung bei der täglichen Arbeit.
Obwohl der Beruf und die Tätigkeit des Rechtspflegers in der Öffentlichkeit nicht so bekannt ist wie z. B. die Tätigkeit eines Richters oder Staatsanwaltes, treffen die meisten Menschen irgendwann mit einem Rechtspfleger zusammen, meistens unbemerkt.
Darüber hinaus gibt es noch viele weitere Tätigkeiten in der Justiz, bei der Sie auf Rechtspfleger treffen können. Sie hier alle aufzuzählen würde aber sicherlich den Rahmen sprengen.
Hier noch ein paar wichtige Informationen
Zugangsvoraussetzung: | In der Regel Abitur oder Fachabitur |
Form der Ausbildung: | Duales Studium an einer Fachhochschule bzw. Hochschule für Rechtspflege sowie einem Praxisjahr bei den Gerichten /Staatsanwaltschaften |
Dauer der Ausbildung: | 3 Jahre |
Abschluss: | Diplom-Rechtspfleger (FH)
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Übernahme in ein Beamtenverhältnis: | In der Regel problemlos möglich |
Ausbildungsvergütung: | ca. 1.300 € netto |
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