SONDERINFORMATION 02 – 2024

Erstinstanzliches Urteil zum Anspruch auf Inflationsausgleichszahlungen in der Elternzeit:
DJG informiert über vorsorgliche Geltendmachung von Ansprüchen

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

das Arbeitsgericht Essen hat mit Urteil vom 16. April 2024 (Az 3 Ca 2231/23) entschieden, dass die Inflationsaus- gleichszahlungen gemäß abgeschlos- senen Tarifvertrag TVöD zwischen dem Bund und den Kommunen sowie dem dbb über Sonderzahlungen zur Abmilde- rung der gestiegenen Verbraucherprei- se (TV Inflationsausgleich) während der Elternzeit in voller Höhe zustanden, wenn ein Vollzeit-Arbeitsvertrag vor- lag. Die Nichtberücksichtigung der Personen in Elternzeit im TV Inflations- ausgleich verstoße gegen den all- gemeinen Gleichheitssatz des Artikel

3 Absatz 1 Grundgesetz. Es bestehe
kein sachlich nachvollziehbarer Grund, Beschäftigte in Elternzeit schlechter zu stellen als beispielsweise Beschäftigte, die Kinderkrankengeld beziehen oder Anspruch auf Krankengeldzuschuss haben.

Der Inflationsausgleich für Vollzeitbe- schäftigte betrug im TVöD 1.240 Euro im Juni 2023, wenn das Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 bestand und an mindes- tens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestand. Des Weiteren sah der TV-Inflationsausgleich monatliche Sonderzahlungen in Höhe von je 220 Euro für Vollzeitbeschäftigte in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 vor, wenn an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestand.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung ist zugelassen. Sollte
das Urteil rechtskräftig werden, kann dies nach unserer Auffassung auch Auswirkungen auf die Ansprüche auf Inflationsausgleich aus entsprechen- den Tarifverträgen mit der Tarifgemein- schaft deutscher Länder (TdL) oder dem Land Hessen für den TV-L haben.

Wir empfehlen daher die vorsorgliche schriftliche Geltendmachung der zurückliegenden sowie zukünftigen Ansprüche auf Inflationsausgleichszah- lung während der Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber. Musterschreiben zur Geltendmachung der Ansprüche für die Länder der TdL und Hessen fügen wir als Anlagen bei.

Karen Altmann
Stv. Bundesvorsitzende (Tarif)

hier geht zur Info: DJG_BUND_24_Sonderinfo_2402

Mustervordrucke im Word-Format können beim jeweiligen Landesverband anfordert werden!