Sonderinformation 08-2024

18 JAHRE TV-L: IST DER TARIF JETZT SCHON ERWACHSEN?

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

am 01.11.2006 ist für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst der TV-L in Kraft getreten. Zur Volljährigkeit bringt der TV-L 200 Euro Entgelterhöhung für drei Monate mit, bevor das Tabellenentgelt dann um 5,5% erhöht wird.
Dennoch bleibt der TV-L hinter dem TVöD zurück – sei es bei dem Niveau des Entgelts oder der im TVöD geringeren Arbeitszeit. Auch die Jahressonderzahlung fällt geringer aus und die Option für leistungsorientierte Bezahlung bzw. alternative Entgeltanreize fehlen. Ebenfalls nicht optimal ist, dass bei Höhergruppierungen die Stufenzuordnung betragsmäßig und nicht wie im TVöD stufengleich erfolgt.
Immerhin kann der Arbeitgeber eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L anbieten, wenn er Sie als qualifizierte Fachkraft halten möchte.

Unterschiede in Ost und West
Viele Regelungen wurden inzwischen in allen Bundesländern vereinheitlicht. Das gilt für Entgelttabellen und die Jahressonderzahlung. Dennoch halten sich manche Unterschiede zwischen TVöD und TV-L hartnäckig.
Während die Arbeitszeiten im TVöD des Bundes und der Kommunen zuletzt 2023 vereinheitlicht wurden, sind die Arbeitszeiten der Landesbeschäftigten in den ostdeutschen Ländern länger – durchschnittlich nämlich 40 Stunden, während für westdeutsche Landesbeschäftigte geringere Arbeitszeiten gelten, die allerdings von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gestaltet sind. Die Befristungsvorschrift nach § 30 TVöD / TV-L gilt nur im Tarifgebiet West. Das ist neben dem Nachteil der fehlenden Höchstdauer bei Sachgrundbefristungen insofern ein Vorteil für die Beschäftigten im Tarifgebiet Ost, da befristete Arbeitsverträge nur dann vorzeitig gekündigt werden dürfen, wenn sie einzelvertraglich geschlossen wurden.
Die ordentliche Unkündbarkeit gilt hingegen nach Vollendung des 40. Lebensjahres und einer 15-jährigen Beschäftigungszeit nur im Tarifgebiet West.

Karen Altmann
Stv. Bundesvorsitzende
(Tarif)