- Die Eingruppierung der verbeamteten Kolleginnen und Kollegen
sollte regelhaft von A 10 bis A 12, die Eingruppierung aller
tarifbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen in die Stufen S16 – S17
erfolgen.
- Die Ungleichbehandlung im Rahmen der
Sonderurlaubsverordnung und die Freistellung nach TV-L, z. B. bei
Fortbildungsveranstaltungen, sollte ebenfalls aufgehoben werden.
- Grundsätzlich ist die Verbeamtung der Gerichts- und Bewährungshelferschaft in diesem hochsensiblen Tätigkeitsfeld anzustreben.
- Wir fordern weiterhin, dass unsere Kolleginnen und Kollegen mindestens mit der Besoldungsstufe A 11 in den Ruhestand eintreten!
- Bewährungshilfe an die Gerichte, Gerichtshilfe an die Staatsanwaltschaften!
- Die
Organisation der Soziale Dienste der Justiz in eigenen
Verwaltungsstrukturen ist durch eine Entfremdung von den Gerichten und
Staatsanwaltschaften – also den Auftraggebern – gekennzeichnet. Daraus
resultieren niedrigere Unterstellungs- bzw. Beauftragungszahlen und
damit ein nicht hinzunehmender Rückgang der Akzeptanz der Sozialen
Arbeit in einer auf Resozialisierung angelegten Strafjustiz.
- Eigene
Verwaltungsstrukturen haben sich bisher keineswegs positiv auf die
Professionalisierung der Sozialen Arbeit in der ambulanten
Straffälligenarbeit ausgewirkt. Im Gegenteil, die Verwaltungen „blähen
sich dadurch auf“ und die Sozialen Dienste verlieren den Blick auf das
Wesentliche. Hohe Krankenstände und demoralisierte Fachkräfte sind das
Resultat dieser Entwicklung.
- Wir fordern deshalb ein weg von der
„Leitung ist gut für Leiter – Kultur“ zurück zu einem Arbeitsstil, der
den Resozialisierungsgedanken wieder in den Vordergrund stellt.
- Soziale
Arbeit in der Straffälligenarbeit ist von einer hochspezifischen
Interaktion zwischen Adressatinnen und Adressaten gekennzeichnet, d. h.
unspezifische Vorgaben von außen können den Prozess i. d. R. nicht
positiv beeinflussen. Hierarchische Strukturen im Sinne eines
„Fallcontrolling“ sind deshalb weder hilfreich, noch notwendig.
- Die
Vereinheitlichung der Verwaltungsrichtlinien zum Umgang mit
rückfallgefährdeten Sexual- und Gewaltstraftätern (HEADS, KURS etc.) ist
anzustreben, um die nicht nachzuvollziehenden Ungleichheiten in den
Bundesländern – und damit Sicherheitslücken – aufzuheben!
- So
kann es möglich sein, dass ein Sexualstraftäter, der in Bayern im
Rahmen der HEADS -Konzeption überwacht wird, in Baden-Württemberg vom
K.U.R.S. – Konzept überhaupt nicht erfasst wird. -> Sollte es in
einer solchen Konstellation zu einem einschlägigen Rückfall kommen, wird
es einem Außenstehenden kaum zu vermitteln sein, weshalb die
Konzeption, die in Bayern einem möglichen Rückfall verhindern konnte, in
Baden-Württemberg nicht in Frage kam.
Soziale
Arbeit in der Strafjustiz leistet einen entscheidenden Beitrag für den
Zusammenhalt in der Gesellschaft, stärkt Demokratisierungsprozesse und
damit die innere Sicherheit. Sie sollte deshalb nicht weiter der
Spielball der Politik bleiben und bundesgesetzlich einheitlich verankert
werden. Wir fordern deshalb die Bewährungs- und Gerichtshilfe künftig
als ein selbständiges Organ der Strafrechtspflege (analog zum
Gerichtsvollzieherwesen) gesetzlich zu verankern, um die für einen
gelingenden Resozialisierungsprozess notwendigen Spielräume „wieder“
zurückzugewinnen. Wir fordern in diesem Zusammenhang (ebenfalls analog
zum Gerichtsvollzieherwesen) eine gesonderte Anstellungsprüfung, um die
Qualität in der ambulanten Straffälligenarbeit zu sichern.